S A T Z U N G Arbeitsgemeinschaft Dentale Technologie e.V.
Stand: 21.06.2019
§ 1 Sitz und Vereinszweck
Die Arbeitsgemeinschaft Dentale Technologie e.V. mit Sitz in Tübingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Fort- und Weiterbildung und der Wissenschaft auf dem Gebiet der dentalen Technologie. Zu diesem Zweck werden insbesondere Forschungen auf diesem Gebiet betrieben, deren Ergebnisse auf wissenschaftlichen Tagungen und in Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Für diese Forschungen bedient sich der Verein nahestehender Wissenschaftler und Institutionen. Die Ergebnisse werden auch regelmäßig in Veranstaltungen präsentiert, die der Verein zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung organisiert.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie müssen bereit sein, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Ehrenkommission natürliche Personen werden, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Ziele des Vereins ausgezeichnet haben.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt durch die Kündigung unberührt. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht bei Austritt nicht.
§ 4 Ausschluss
Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Ehrenkommission. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens einen Monat vor der Sitzung der Ehrenkommission mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
Wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist, führt dies spätestens zum Ende des Folgejahres zum Ausschluss aus dem Verein.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von jedem Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zum 30. April jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Auch bei unterjährigem Eintritt oder Austritt ist der volle Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Mitglieder erhalten Mitgliedsausweise. Diese werden für jedes Jahr neu ausgestellt. Die Ausstellung setzt voraus, dass das Mitglied den für dieses Jahr anfallenden Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung,
d) die Ehrenkommission.
Nur Mitglieder des Vereins können Aufgaben in den Organen wahrnehmen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Stellvertreter und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren und zwar der Präsident und dessen Stellvertreter aus den Reihen habilitierter Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentaltechnologen, der Vizepräsident und dessen Stellvertreter aus den Reihen der Zahntechnikermeister /Zahntechnikermeisterinnen durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Für das Amt des Schriftführers schlägt der Präsident der Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied vor. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gewählt.
Der Vorstand bleibt im Wahljahr bis zum Ablauf des Geschäftsjahres im Amt.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann ein Mitglied des Vorstands mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden. Dies ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die entsprechend nachzuweisen sind. Für den Ersatz von Reisekosten gelten die steuerlichen Vorschriften.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung und Durchführung der Jahrestagung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Entscheidung über die Aufnahme und über den Vorschlag des Ausschlusses von Mitgliedern,
d) Überprüfung und Weiterleitung der von den Mitgliedern des Vereins eingereichten Anträge für die Mitgliederversammlung.
Weiteres wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
§ 9 Beirat
Der Verein hat einen Beirat, der zusammen mit dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Der Beirat hat den Vorstand zu unterstützen. Dem Beirat gehören folgende Personen an:
a) ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
b) bis zu vier weitere Vereinsmitglieder.
Für das Amt des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit schlägt der Präsident der Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied vor. Für das Amt der übrigen Beiratsmitglieder hat jedes Mitglied Vorschlagsrecht. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gewählt.
Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet nach § 9 Satz 1 oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Ehrenkommission
Der Verein hat eine Ehrenkommission. Die Ehrenkommission besteht aus dem Vorstand, dem Beirat sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des vorhergehenden Vorstandes.
Die Entscheidung über die Benennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern trifft die Ehrenkommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und prüfen alljährlich die Buchführung. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie über das Prüfungsergebnis zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer eine ordnungsgemäße Buchführung fest, stellen sie den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr, in der Regel während der Jahrestagung, statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 28 Tage vor der Sitzung eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Präsidenten geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt über Beiträge und Satzungsänderungen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt oder besondere Vorkommnisse die Einberufung notwendig machen. Zeit und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrem Zusammentreffen den Mitgliedern des Vereins schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§15 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern oder auf Beschluss des Vorstands ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Wahlen des Vorstandes und des Beirates erfolgen schriftlich und geheim, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder der Vereinigung. Im andern Fall kann durch Akklamation abgestimmt werden. Die Rechnungsprüfer können per Akklamation gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Zur Annahme von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist durch den Präsidenten und den Schriftführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 17 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen unter dem Namen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 18 Auflösung
Der Vorstand besorgt im Falle der Liquidation deren Durchführung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe
der Deutschen Krebshilfe (Buschstr. 32
53113 Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.