| S A T Z U N G Arbeitsgemeinschaft Dentale
Technologie e.V. Stand: 3.6.1999 § 1 Die Arbeitsgemeinschaft Dentale Technologie e.V., 1979 gegründet als Tochtergesellschaft der Deutschen Gesellschaft für Prothetik und Werkstoffkunde und der Zahntechnikerinnung Württemberg mit Sitz in Tübingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Fort- und Weiterbildung und der Wissenschaft auf dem Gebiet der technologischen Arbeitsverfahren der dentalen Technologie. Zu diesem Zweck werden Forschungen auf diesem Gebiet betrieben, deren Ergebnisse auf wissenschaftlichen Tagungen und den Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Für diese Forschungen bedient sich der Verein nahe-stehender Wissenschaftler und Institute. § 2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werderstraße 2, 28199 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ehrenmitglieder können auf Beschluß des Vorstandes Personen werden, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Ziele des Verbandes ausgezeichnet haben. § 4 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt durch die Kündigung unberührt. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht bei Austritt nicht. § 5 Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, a) wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. b) Wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist. c) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens einen Monat vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluß eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt. § 6 Von jedem Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zum 30. April jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. § 7 Die Mitglieder erhalten Mitgliedsausweise. Dieser wird für jedes Jahr neu ausgestellt. Die Erteilung setzt voraus, dass das Mitglied den für dieses Jahr anfallenden Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Der Mitgliedsausweis berechtigt zum freien Eintritt in die Veranstaltungen des Vereins für die Zeit, in der der Ausweis Gültigkeit hat. § 8 Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung. § 9 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, deren Stellvertretern und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist ein habilitierter Zahnarzt/Zahnärztin, der 2. Vorsitzende ist ein Zahntechnikermeister/Zahntechnikermeisterin. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren und zwar der 1. Vorsitzende aus den Reihen habilitierter Zahnärzte/Zahnärztinnen, dessen Stellvertreter aus den Reihen der Zahnärzte/Zahnärztinnen, der 2. Vorsitzende und dessen Stellvertreter aus den Reihen der Zahntechnikermeister und Zahntechnikermeisterinnen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für das Amt des Schriftführers schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied vor. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. § 10 Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) die Planung und Durchführung der Jahrestagung b) die Einberufung der Mitgliederversammlung c) Entscheidung über die Aufnahme und über den Vorschlag des Ausschlusses von Mitgliedern d) die Überprüfung und Weiterleitung der von den Mitgliedern des Vereins eingereichten Anträge für die Mitgliederversammlung. § 11 Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat hat den Vorstand zu unterstützen. Dem Beirat gehören folgende Personen an: a) ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit b) zwei Vertreter aus den Reihen der Mitglieder für das Amt des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit wird der Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied vom Vorstand vorgeschlagen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. § 12 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und alljährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen haben. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis zu berichten und Antrag zu stellen. § 13 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Mitglieder des Beirates und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, den Ausschluß eines Mitgliedes (§5(2)), und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß durch den Vorstand einberufen werden, wenn der Beirat oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt oder besondere Vorkommnisse die Einberufung notwendig machen. Zeit und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrem Zusammentreffen den Mitgliedern des Vereins bekanntzugeben. § 14 Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im der Jahrestagung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 28 Tage vor der Sitzung eingebracht werden. § 15 Beschlußfähig ist jede angekündigte Mitgliederversammlung. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 16 Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Schriftlich abgestimmt wird bei einem Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält, hier ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 17 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist durch einen Vorsitzenden und den Schriftführer - 5 - zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. § 18 Veröffentlichungen unter dem Namen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. § 19 Der Vorstand besorgt im Falle der Liquidation deren Durchführung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Das verbleibende Vermögen wird auf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger übertragen (§ 2 (3)). |